Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen für Fachhändler
Flix Karniesen und Sonnenschutz GmbH & Co KG
FN 439310 w, Landesgericht Korneuburg
a) Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen („AVLB“) gelten für alle Rechtsgeschäfte der Firma Flix Karniesen und Sonnenschutz GmbH & Co KG („FLIX“) über Verkauf, Lieferung und sonstige Leistungen mit ihren Vertragspartnern („Vertragspartner“).
b) Mit Bestellung bzw. spätestens mit Empfang der Ware anerkennt der Vertragspartner diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners gelten nur insoweit, als sie mit diesen AVLB übereinstimmen. Abweichungen von diesen AVLB sind nur wirksam, wenn sie von FLIX ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.
c) Diese AVLB finden auch auf zukünftige Rechtsgeschäfte mit Vertragspartnern der FLIX Anwendung, ohne dass auf sie im einzelnen Bezug genommen wird.
d) Subsidiär gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Fachverbandes für den Baustoff- und Holzhandel in ihrer jeweils gültigen Fassung.
e) Bei Rechtsgeschäften der FLIX mit Verbrauchern („Verbraucher“)im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 des österreichischen Konsumentenschutzgesetzes finden einzelne Bestimmungen dieser ALVB, sofern sie zwingenden Verbraucherschutzbestimmungen entgegenstehen, keine Anwendung.
a) Diese AVLB bilden zusammen mit den Leistungsbeschreibungen im Anbot und den jeweiligen Preislisten einen integrierenden Bestandteil der mit FLIX abgeschlossenen Rechtsgeschäfte.
b) Die in Katalogen, Prospekten, Produktinformationen oder sonstigen Unterlagen und Veröffentlichungen (Internet) enthaltenen Angaben (z.B. Maße, Gewichte, Abbildungen, und Zeichnungen) werden nur dann verbindlich, wenn FLIX diese Angaben z.B. in der Auftragsbestätigung ausdrücklich und schriftlich bestätigt. Schriftliche Verweise auf Datenblätter, zB in Angeboten, stellen keine Verbindlichkeitserklärung dar.
c) Nachträgliche Änderungen des Vertragsinhalts müssen schriftlich vereinbart werden.
a) Die Angebote der FLIX sind zur Gänze freibleibend. Der Vertrag kommt durch Angebot und Annahme zustande.
b) Die Annahme erfolgt durch Absendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung der FLIX an den Vertragspartner. Ist der Natur des Geschäftes nach mit einer schriftlichen Auftragsbestätigung nicht zu rechnen, so kommt der Vertrag durch tatsächliches Entsprechen (Absenden der Ware, Beginn der Montage etc.) zustande.
c) FLIX ist berechtigt, Bestellungen auch nur zum Teil anzunehmen.
d) FLIX ist berechtigt, ohne Zustimmung des Vertragspartners, alle Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis mit schuldbefreiender Wirkung an andere, insbesondere verbundene, Unternehmen zu übertragen. In diesem Fall wird FLIX den Vertragspartner unverzüglich sämtliche wesentliche Informationen über dieses Unternehmen mitteilen.
e) Sofern nicht anders ausdrücklich vereinbart, ist FLIX ohne Zustimmung des Vertragspartners berechtigt, zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen Subunternehmer einzusetzen.
a) Mangels ausdrücklicher anderer Vereinbarung gelten die Preise laut Preisliste in ihrer jeweils gültigen Fassung ab Werk bzw. ab Lager von FLIX, ausschließlich Verpackung, Verladung, Montage und sonstiger Kosten. Soweit nicht extra verzeichnet, gelten sämtliche Preise exklusive Umsatzsteuer. Bei geringen Auftragswerten wird ein Minderwertzuschlag in Rechnung gestellt.
b) Ändern sich zwischen Vertragsabschluß und Auslieferung der Waren die Kostenfaktoren, so behält sich FLIX eine entsprechende, sachlich gerechtfertigte Preiserhöhung vor.
c) Bei Vereinbarung einer Zustellung sind allfällige Kosten der Transportversicherung, das Abladen und Vertragen sowie sonstige über das Angebot hinausgehende Leistungen nicht inkludiert und werden bei Bedarf nach Aufwand verrechnet.
d) Soweit nicht anders vereinbart, werden Kostenvoranschläge nach Aufwand verrechnet.
a) Sofern nicht anders vereinbart, sind Zahlungen – unbeschadet etwaiger Beanstandung der Lieferung – innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungslegung (Rechnungsdatum) an die in der Rechnung angegebene Rechnungsstelle (angegebenes Konto) zu leisten. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit ist das spesenfreie Einlangen bei der Zahlstelle innerhalb der genannten Frist. Der Abzug von Skonti bedarf gesonderter schriftlicher Vereinbarung.
b) Wechsel werden nur dann entgegengenommen, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde, sämtliche Aufwendungen in diesem Zusammenhang zu Lasten des Vertragspartners gehen und die Entgegennahme ausschließlich „zahlungshalber“ erfolgt.
c) Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners ist FLIX berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 8 % über dem Basiszins der Österreichischen Nationalbank zu verrechnen. Die Geltendmachung der Verzugszinsen erfolgt verschuldensunabhängig. FLIX behält sich die Geltendmachung des Ersatzes eines darüber hinausgehenden Schadens vor.
d) Der pauschalierte Kostenersatz pro Mahnung beträgt EUR 10,00 (Euro zehn). Sollte die Einschaltung eines Inkassobüros oder Rechtsanwalts notwendig sein, trägt der Vertragspartner sämtliche damit in Zusammenhang stehende Kosten laut VO über die Höchstsätze der Inkassoinstitute (BGBl 141/1996) bzw. RATG und AHR.
e) Eine Zurückbehaltung von Zahlungen durch den Vertragspartner, aus welchem Rechtsgrund auch immer, ist ausgeschlossen.
f) Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, Ansprüche von FLIX mit eigenen Forderungen aufzurechen, außer es handelt sich um Forderungen, welche von FLIX ausdrücklich schriftlich anerkannt oder welche rechtskräftig gerichtlich festgestellt wurden.
a) Bis zur vollständigen Bezahlung aller offenen Rechnungsbeträge samt Zinsen und Kosten durch den Vertragspartner behält sich FLIX das Eigentum an sämtlichen von ihr gelieferten Waren zurück. Durch Ver- oder Bearbeitung des Kaufgegenstandes erwirbt der Käufer kein Eigentum an den ganz oder teilweise hergestellten Sachen. Die Ver- oder Bearbeitung erfolgt ausschließlich für FLIX, und zwar unentgeltlich. Sollte dennoch der Eigentumsvorbehalt durch tatsächliche oder rechtliche Umstände erlöschen, so überträgt der Vertragspartner das Eigentum an den „neuen“ Sachen zum Zeitpunkt der Ver- oder Bearbeitung auf FLIX und nimmt diese die Übereignung an. Der Vertragspartner übernimmt die kostenlose Verwahrung. Im Zusammenhang mit der Begebung von Wechseln und Schecks gilt diese Bestimmung, bis eine wechsel- oder scheckmäßige Haftung der FLIX ausgeschlossen ist.
b) Zur Besicherung der Kaufpreisforderung tritt der Vertragspartner seine Forderungen im Falle der Weiterveräußerung der gelieferten Waren, auch wenn diese verarbeitet, umgebildet oder vermischt werden, an FLIX ab und verpflichtet sich, auf diese Abtretung entsprechend hinzuweisen (Buchvermerk, Faktura, Buchhaltungsprogramme etc.). FLIX nimmt diese Abtretungen bereits jetzt an.
c) Die vorstehenden Regelungen gelten sinngemäß auch bei der Verbindung der gelieferten Produkte mit Liegenschaften oder anderen beweglichen Sachen Dritter sowie bei der Be- oder Verarbeitung im Rahmen eines Werkvertrages. Der Vertragspartner tritt die Werklohnforderung und/oder den hierbei entstehenden Miteigentumsanteil in Höhe der noch ausstehenden Forderungen an FLIX ab. In jedem Fall der Abtretung haftet der Vertragspartner nicht nur weiterhin solidarisch für die offenen Forderungen, sondern auch für die Einbringlichkeit derselben.
d) Sämtliche mit der Einziehung von abgetretenen Forderungen oder der Geltendmachung der abgetretenen Rechte zusammenhängende Kosten trägt der Vertragspartner. Der Vertragspartner hat FLIX bei der Geltendmachung ihrer Ansprüche zu unterstützen und sämtliche Informationen, die zur Geltendmachung der Ansprüche notwendig sind, an FLIX herauszugeben.
e) Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Kaufgegenstände an Dritte und die Abtretung oder Verpfändung von Forderungen und Anwartschaften aus diesen, sind ausgeschlossen. Pfändungen durch Dritte, z.B. das gesetzliche Vermieterpfandrecht und Beschlagnahmen, sind der FLIX unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
f) Der Vertragspartner ist nicht berechtigt an den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Kaufgegenständen angebrachte Hinweise auf das Eigentum der FLIX zu verändern, abzudecken oder sonst deren Sichtbarkeit zu verhindern oder zu erschweren.
a) Der Gefahrenübergang von FLIX auf den Vertragspartner erfolgt spätestens mit Absendung oder Abholung der Ware. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen, weitere Leistungen (Versendungskosten, Durchführung oder Organisation des Transports etc.) durch FLIX übernommen wurden und/oder die Lieferung von FLIX montiert bzw. aufgestellt wurde.
b) Die Gefahr geht auch dann über, wenn die Lieferung zum vereinbarten Termin nicht übernommen wird.
c) FLIX ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, vom Vertragspartner bestellte Gegenstände ab Gefahrenübergang auf Kosten des Vertragspartners gegen Elementarschäden zu versichern. Der Abschluss einer Transportversicherung auf Kosten des Vertragspartners erfolgt nur auf schriftlichen Antrag.
a) FLIX stellt ihre Waren und Dienstleistungen mit den in der Auftragsbestätigung enthaltenen Lieferfristen oder Lieferterminen zur Verfügung. Die angegebenen Lieferfristen oder Termine sind, sofern im Einzelfall nicht abweichendes vereinbart wird, lediglich Richtwerte und für FLIX nicht verbindlich.
b) Die Lieferfrist beginnt frühestens mit der Absendung der Auftragsbestätigung. Hängt die Erfüllung des Vertrages nicht ausschließlich von FLIX ab, so beginnt die Lieferfrist mit
aa) Erfüllung aller dem Vertragspartner obliegenden Voraussetzungen;
bb) Zugang von vom Vertragspartner beizustellenden Unterlagen;
cc) Vorliegen etwaig notwendiger vom Vertragspartner einzuholender behördlicher Genehmigungen;
dd) Zugang von allenfalls erforderlichen Informationen Dritter.
Ist eine Anzahlung vereinbart, so beginnt die Lieferfrist frühestens mit vollständigem Einlangen dieser bei der Zahlstelle.
c) Lieferfrist oder Liefertermin sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand abgesandt, oder die Versand-/Leistungsbereitschaft dem Vertragspartner mitgeteilt oder mit der Erfüllung der Leistung begonnen wurde.
d) Bei teilbaren Leistungen ist FLIX berechtigt, diese in Teilen zu erbringen und einzeln Rechnung zu legen. Dies gilt sinngemäß auch dann, wenn FLIX zur Leistung bereit ist und diese aus Gründen, die vom Vertragspartner zu vertreten sind, nicht erbracht werden kann.
e) In Fällen höherer Gewalt oder ähnlichen nicht der FLIX zurechenbaren Umständen verlängert sich die Lieferfrist für FLIX entsprechend. Dies gilt auch dann, wenn sich FLIX im Verzug befindet oder ein Zulieferant ausfällt. FLIX haftet hinsichtlich der Zulieferanten für kein Auswahlverschulden. Der Vertragspartner wird über Beginn und Ende von Lieferhindernissen von FLIX umgehend informiert.
f) Bei nachweislich alleinigem Verschulden der FLIX an der verspäteten Erfüllung ihrer Leistungspflicht ist der Vertragspartner berechtigt, für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, insgesamt jedoch maximal 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung zu verlangen, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Ist der tatsächlich eingetretene Schaden geringer, so wird nur dieser ersetzt.
Darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche gegen FLIX sind ausgeschlossen.
g) Wird die Versendung oder Abholung von Waren aus Gründen, die dem Vertragspartner zurechenbar sind, verzögert, so ist FLIX berechtigt, nach Mitteilung an den Vertragspartner, die Ware auf dessen Kosten bei Dritten zu lagern. Verbleibt die Ware bei FLIX, so werden 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Kalendermonat als Lagerkosten verrechnet.
h) Befindet sich der Vertragspartner im Annahmeverzug, behält sich FLIX vor, unter Setzung einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten. Sämtliche damit verbundenen Kosten trägt der Vertragspartner.
i) Kann die Ware anderweitig verwendet werden, so ist FLIX berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Frist über die Ware zu verfügen. In diesem Falle verlängert sich die Lieferfrist um einen angemessenen Zeitraum.
9. Schadenersatzanspruch bei Nichterfüllung des Vertragspartners
Bei Nichterfüllung durch den Vertragspartner ist FLIX – unabhängig von ihrem Recht auf Einhaltung des Vertrages – berechtigt, einen pauschalierten Schadenersatz in der Höhe von 30 % des vereinbarten Entgelts zu verlangen, welcher nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegt. Die Geltendmachung des Ersatzes darüber hinausgehender Schäden bleibt davon unberührt.
FLIX steht für Mängel an Produkten und Leistungen nach den folgenden Bestimmungen ein:
a) Soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart, beträgt die Gewährleistungsfrist– innerhalb derer die Mangelhaftigkeit gerichtlich geltend zu machen ist - generell 6 Monate. Dies gilt auch für Leistungen, die aufgrund ihrer Verbindung mit Gebäuden oder Liegenschaften selbst zur unbeweglichen Sache werden. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Tage des Gefahrenübergangs laut diesen AVLB.
b) FLIX leistet nur für solche Mängel Gewähr, die bereits vor Gefahrenübergang vorhanden waren. Beweispflichtig dafür ist der Vertragspartner. FLIX haftet weiters nicht für Eigenschaften der erbrachten Leistung, die als unverbindliche Angaben im Sinne des Punktes 2. b) gelten.
Von der Gewährleistung jedenfalls ausgeschlossen sind solche Mängel, die aus einer Überbeanspruchung der Produkte über die einschlägigen Vorschriften und Normen, einer nachlässigen und/oder unrichtigen Behandlung, Verwendung oder Montage oder einer Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien entstehen. Dies gilt ebenso bei Mängeln, die auf vom Kunden beigestelltes Material und/oder vom Kunden erteilte Anweisung(en) zurückzuführen sind. Der Gewährleistung unterliegen insbesondere auch nicht Beschädigungen, welche auf chemische Einflüsse (einschließlich solcher im Rahmen der Bearbeitung durch FLIX) sowie natürlichen Verschleiß oder Handlungen Dritter zurückzuführen sind. FLIX behält sich ausdrücklich die üblichen Toleranzen (z.B. in Farbe, Maß, Form etc) sowohl im Hinblick auf das Material als auch die Ausführung vor.
Die bei Oberflächenveredelungen aufgrund unterschiedlicher, fertigungsbedingter Materialzusammensetzungen (Chargen) vorkommenden geringen Farbabweichungen können nicht zu Gewährleistungs- oder Haftungsansprüchen führen.
c) Die von FLIX zu erbringenden Leistungen sind vom Vertragspartner unverzüglich nach tatsächlicher oder vereinbarter Übergabe auf ihre Vertragsmäßigkeit hin zu kontrollieren und aufgetretene Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen, widrigenfalls die Gewährleistung ausgeschlossen ist. Die Gewährleistung für unwesentliche Mängel, die die Funktionsfähigkeit in keiner Weise beeinträchtigten wird generell ausgeschlossen. Der Vertragspartner wird FLIX bei der Behebung von Mängeln unterstützen und dafür sämtliche notwendigen Informationen zur Verfügung stellen.
d) Nach Wahl von FLIX erfolgt die Mängelbehebung durch Austausch der mangelhaften Ware bzw. der mangelhaften Teile, Reparatur an Ort und Stelle oder durch Vornahme einer angemessenen Preisminderung. Sofern dies tunlich ist, kann sich FLIX die zu reparierende Ware auch zusenden lassen. Ausgetauschte Teile gehen in das Eigentum von FLIX über. Zur Behebung der Mängel ist FLIX eine angemessene Frist zu gewähren, ohne ausdrückliche Zustimmung durch FLIX ist die Ersatzvornahme durch Dritte nicht zulässig.
e) Die mit der Mängelbehebung im Zusammenhang stehenden Kosten sind nur dann von FLIX zu tragen, wenn sich die Beanstandung im nach hinein als berechtigt herausstellt. Alle übrigen, nicht mit der Mängelbehebung im Zusammenhang stehenden und/oder durch nicht berechtigte Beanstandung entstandene Kosten trägt der Vertragspartner.
f) FLIX leistet keine Gewähr, wenn die erbrachte Leistung durch den Vertragspartner oder Dritte ohne vorherige ausdrückliche Genehmigung verändert oder instand gesetzt wurde. FLIX leistet weiters keine Gewähr beim Verkauf von gebrauchten Gegenständen und bei Reparaturaufträgen oder Leistungen in Regie.
g) Hat der Vertragspartner einem Verbraucher oder seinem Vormann Gewähr geleistet, steht ihm das besondere Rückgriffsrecht gemäß § 933b ABGB gegen FLIX nur dann zu, wenn der Rückgriff innerhalb eines Jahres ab Gefahrenübergang (Punkt 7.) gerichtlich geltend gemacht wird und der Vertragspartner diesen vom Verbraucher oder Vormann geltend gemachten Mangel unverzüglich nach bekannt werden gerügt hat.
h) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind sinngemäß auch bei schuldhafter Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten durch FLIX anzuwenden.
a) FLIX haftet für Schäden nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung und nur, sofern diese schuldhafte Verursachung vom Vertragspartner nachgewiesen wurde.
b) Ausdrücklich ausgeschlossen wird die Haftung für Folgeschäden, Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, entgangenen Gewinn, Zinsverluste und Drittschäden.
c) Gänzlich ausgeschlossen ist die Haftung bei nicht bestimmungsgemäßem Gebrauch oder Verstoß gegen gesetzliche oder behördliche Auflagen.
d) Sämtliche Schadenersatzansprüche sind binnen einer Frist von einem Jahr ab Gefahrenübergang (Punkt 7.) gerichtlich geltend zu machen, sofern gesetzlich keine kürzeren Fristen vorgesehen sind.
a) Der Vertragspartner kann nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn sich FLIX aufgrund groben Verschuldens in Verzug befindet und der Vertragspartner FLIX unter Setzung einer angemessenen mindestens vierwöchigen Nachfrist ausdrücklich schriftlich zur Erfüllung aufgefordert hat. Der Rücktritt hat mittels eingeschriebenem Brief zu erfolgen.
b) Die Bestimmungen des oben genannten Punktes gelten sinngemäß auch bei endgültigem Unmöglichwerden der Leistung oder Unvermögen der FLIX, diese zu erbringen.
c) FLIX ist unter folgenden Voraussetzungen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt:
aa) wenn die Unmöglichkeit der Leistung vom Vertragspartner zu vertreten ist oder dieser trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist eine Leistung nicht erbringt;
bb) wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Vertragspartners bestehen und dieser nach Ersuchen durch FLIX weder vorleistet noch eine entsprechende Sicherheit erbringt;
cc) wenn sich der Liefertermin aus Gründen, die nicht von FLIX zu vertreten sind um 6 Monate über den ursprünglich vereinbarten verzögert;
dd) wenn Vorlieferanten von FLIX endgültig nicht oder nicht innerhalb vereinbarter oder angemessener Frist liefern können.
d) Im Falle von teilbaren Leistungen kann der Rücktritt auch nur für bestimmte Teile des Vertrages erfolgen, sofern, dem nicht berechtigte Interessen der FLIX entgegenstehen.
e) Ungeachtet weitergehender Ansprüche sind FLIX sämtliche im Hinblick auf den Vertragsschluss erbrachte Leistungen, wie z.B. Vorbereitungshandlungen, zu ersetzen.
f) Soweit keine zwingenden Bestimmungen entgegenstehen, sind damit weitere Folgen des Rücktritts ausgeschlossen.
13. Warenrücknahme zur Gutschrift
Die Rücknahme von Waren unter gleichzeitiger Ausstellung einer Gutschrift darüber ist nur möglich, wenn dies zwischen den Vertragsparteien bei Vertragsabschluß im Einzelfall schriftlich vereinbart wurde, die Lieferung der Waren durch FLIX erfolgte, es sich um serienmäßige Waren (keine Sonderanfertigungen oder bereits eingebaute Waren) handelt und die Rücksendung der Waren an FLIX „frei Haus“ erfolgt. Die Gutschrift wird jedenfalls unter Abzug von 30 % des ursprünglichen Auftragswertes excl. USt. (mindestens jedoch EUR 25,00) erfolgt. FLIX behält sich dennoch die Ablehnung der Rücknahme von Waren gegen Gutschrift jedenfalls für den Fall vor, dass sich nach Erhalt der Ware zeigt, dass diese zur Weiterverwendung oder Verwertung ungeeignet ist, insbesondere weil die Ware beschädigt, abgenützt oder optisch beeinträchtigt ist.
Der Vertragspartner nimmt zur Kenntnis, dass die von FLIX gelieferten Waren nur zum Vertrieb innerhalb der Republik Österreich bestimmt sind. Der direkte oder indirekte Export von Produkten der FLIX in Länder außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums bedarf der ausdrücklichen Zustimmung durch FLIX. Der Vertragspartner hält die FLIX von Ansprüchen, die infolge des Exports in Drittländer erfolgen, schad- und klaglos.
15. Wettbewerbsrecht - Urheberrecht
a) Wird eine Leistung nach Angaben oder Plänen (Modellen) des Vertragspartners erbracht, so hat er FLIX für Ansprüche Dritter bei Verletzung allfälliger Urheber- oder sonstiger Schutzrechte schad- und klaglos zu halten.
b) Dem Vertragspartner übergebene Unterlagen bleiben geistiges Eigentum der FLIX und behält sich diese sämtliche damit im Zusammenhang stehende Rechte vor.
Die Daten des Vertragspartners werden zum Zwecke der Vertragsabwicklung automationsunterstützt verarbeitet und, soweit dies zur Vertragsabwicklung erforderlich ist, an Dritte übermittelt. Der Kunde erklärt hiermit sein Einverständnis hierzu. FLIX wird diese Daten den Bestimmungen des österreichischen Datenschutzgesetzes entsprechend behandeln.
a) Mündliche Vereinbarungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.
b) Zustellungen und Willenserklärungen erfolgen bis zur schriftlichen Bekanntgabe einer anderen Anschrift rechtswirksam an die vom Vertragspartner in der Bestellung angegebene Adresse.
c) Eine gänzliche oder teilweise Übertragung der Rechte aus dem mit FLIX abgeschlossenem Vertrag an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung von FLIX.
d) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AVLB unwirksam oder nichtig sein oder werden, hat dies nicht die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit der gesamten AVLB zur Folge. Die unwirksame oder nichtige Bestimmung ist durch eine solche Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Gehalt der betroffenen Bestimmung am nächsten kommt.
e) Änderungen der AVLB werden wirksam, wenn sie dem Vertragspartner schriftlich mitgeteilt wurden und er nicht binnen einer Frist von 1 Monat widerspricht oder die Änderungen geringfügig und sachlich gerechtfertigt sind.
f) Die Vertragsparteien haben über die Bedingungen ihres Vertragsverhältnisses, insbesondere der Preisgestaltung und technische Details, Stillschweigen zu bewahren.
18. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
a) Auf das Vertragsverhältnis zwischen FLIX und dem Vertragspartner, einschließlich der Frage des gültigen Zustandekommens und seiner Vor- und Nachwirkungen, ist ausschließlich österreichisches materielles Recht, unter Ausschluss des UN Kaufrechts und der nicht zwingenden Bestimmungen des IPRG und des EVÜ, anzuwenden.
b) Zahlungs- und Erfüllungsort für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen ist 2231 Strasshof, Österreich.
c) Für alle Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit und aus diesem Vertrag, wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich für den ersten Wiener Gemeindebezirk zuständigen Gerichtes vereinbart.
Flix Karniesen und Sonnenschutz GmbH & Co KG
AVLB/Mai 2004